Führverbot § 42 a WaffG
Folgende Artikel fallen unter das Führverbot (Führen in der Öffentlichkeit):
- Nachbildungen und Anscheinswaffen (Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von echten Feuerwaffen, das heißt auch Softairwaffen)
- Hieb- und Stoßwaffen (Kampfmesser, Einhandmesser, feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, Teleskopschlagstöcke)
Es gelten folgende Ausnahmen
- für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
- für den Transport in einem verschlossenen Behältnis
- für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 und 2, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt (Beispiele: Brauchtumspflege, Berufsausübung, Sport wie Jagd, Fischerei usw. oder allgemein anerkannter Zweck)
Das Waffengesetz finden Sie hier : http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/BJNR397010002.html