Waffenrecht und Altersnachweis

Führverbot § 42 a WaffG

Folgende Artikel fallen unter das Führverbot (Führen in der Öffentlichkeit):

  1. Nachbildungen und Anscheinswaffen (Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von echten Feuerwaffen, das heißt auch Softairwaffen)
  2. Hieb- und Stoßwaffen (Kampfmesser, Einhandmesser, feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, Teleskopschlagstöcke)

Es gelten folgende Ausnahmen

  1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen
  2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis
  3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 und 2, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt (Beispiele: Brauchtumspflege, Berufsausübung, Sport wie Jagd, Fischerei usw. oder allgemein anerkannter Zweck)

Das Waffengesetz finden Sie hier : http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/BJNR397010002.html